Die E-Rechnung Pflicht für Unternehmen ist seit 2025 eines der wichtigsten steuerlichen Digitalisierungsthemen im B2B-Bereich. Sie betrifft nicht nur die technische Übermittlung von Rechnungen, sondern auch Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, GoBD-Archivierung, ERP-Systeme, Rechnungsprozesse und interne Kontrollen.
Besonders größere Unternehmen, GmbHs, Holdings und Unternehmensgruppen sollten die Übergangsfristen nicht nur kennen, sondern frühzeitig nutzen. Wer erst kurz vor Ablauf der Fristen handelt, riskiert fehlerhafte Rechnungsprozesse, Probleme beim Vorsteuerabzug und unnötige Risiken in der Betriebsprüfung.
Als Steuerberater in Berlin unterstützen wir Unternehmen dabei, E-Rechnungsprozesse steuerlich sicher, GoBD-konform und prüfungssicher umzusetzen.
Ab 2028 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich grundsätzlich zum Standard. Für GmbHs, Holdings und Unternehmensgruppen ist die E-Rechnung nicht nur eine technische Pflicht. Sie ist ein steuerliches Organisations- und Kontrollthema. Als Steuerberater Berlin unterstützen wir Unternehmen dabei, E-Rechnungsprozesse steuerlich sicher, GoBD-konform und prüfungssicher umzusetzen.
Kurz gesagt: Empfang seit 2025, verpflichtende Ausstellung je nach Unternehmensgröße spätestens ab 2027 oder 2028.
Die Regelungen betreffen grundsätzlich Rechnungen über Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Dazu können insbesondere gehören:
Überprüfen Sie regelmäßig die technische Konformität Ihrer Rechnungsquellen. In Zusammenarbeit mit unserer zertifizierten IT-Steuerberatung stellen wir reibungslose Schnittstellen auf.
Wichtige Prüfbereiche für Unternehmen:
Eine GmbH erhält eine ZUGFeRD-Rechnung per E-Mail. Ein Mitarbeiter speichert nur die sichtbare PDF-Datei ab und leitet diese an die Buchhaltung weiter. Die eingebetteten strukturierten Rechnungsdaten werden beim verwendeten Prozess nicht übernommen.
Das Problem:Die Buchhaltung arbeitet nur mit der sichtbaren Darstellung. Der für die E-Rechnung maßgebliche strukturierte Teil wird weder geprüft noch in seiner ursprünglichen Form archiviert.
Sinnvolle Lösung:Umsatzsteuerlich muss zumindest der strukturierte Teil einer E-Rechnung unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich acht Jahre.
Eine Ausgangsrechnung wird im ERP-System als ZUGFeRD-Datei erzeugt. In der PDF-Darstellung erscheinen Steuersatz, Rechnungsbetrag und Leistungsbeschreibung korrekt. Im strukturierten Teil wurde jedoch aufgrund eines fehlerhaften Mappings ein unpassendes Umsatzsteuerkennzeichen übertragen.
Das Problem:Menschen sehen eine scheinbar richtige Rechnung, während das System des Rechnungsempfängers andere oder unvollständige Daten verarbeitet.
Sinnvolle Lösung:Alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben müssen grundsätzlich im strukturierten Teil enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf eine unstrukturierte Anlage reicht nicht aus.
Eine Holding und mehrere Tochtergesellschaften nutzen ein gemeinsames E-Mail-Postfach. Die Gesellschaften arbeiten jedoch mit unterschiedlichen Buchhaltungs- und Archivierungssystemen.
Bei einer konzerninternen Rechnung ist zunächst nicht klar:
Ein technisch zentraler Rechnungseingang führt nicht automatisch zu einem einheitlichen steuerlichen Prozess.
Sinnvolle Lösung:Ein Lieferant übermittelt eine formal fehlerhafte XRechnung. Das System importiert die Datei nicht und verschiebt sie in einen technischen Fehlerordner. Die Fachabteilung bemerkt dies erst nach einer Mahnung.
Das Problem:Es gibt zwar einen Empfangskanal, aber keinen überwachten Ausnahmeprozess.
Sinnvolle Lösung:Zunächst wird geklärt, welche Gesellschaften, Umsätze und Rechnungsarten betroffen sind.
Geprüft werden insbesondere:
Eine klare Übersicht, welche Gesellschaft ab welchem Zeitpunkt E-Rechnungen empfangen oder ausstellen muss.
Im zweiten Schritt werden die tatsächlichen Rechnungsprozesse aufgenommen.
Dazu gehören:
Eine Prozesslandkarte mit Medienbrüchen, manuellen Arbeitsschritten und kritischen Schnittstellen.
Anschließend wird untersucht, ob die eingesetzten Formate technisch und steuerlich geeignet sind.
Geprüft werden beispielsweise:
Eine Liste technischer und inhaltlicher Fehler mit Priorisierung nach steuerlichem Risiko.
Eine technisch valide Datei kann steuerlich trotzdem falsch sein. Deshalb wird geprüft, wie die Rechnungsdaten in der Buchhaltung verarbeitet werden.
Im Mittelpunkt stehen:
Ein definierter Kontrollprozess für steuerlich sensible Rechnungen und Ausnahmefälle.
Im fünften Schritt wird geprüft, ob die Originaldateien vollständig und nachvollziehbar aufbewahrt werden.
Zu untersuchen sind:
Konkrete Maßnahmen für Archivierung, Dokumentation und interne Kontrollen.
Zum Abschluss werden typische Geschäftsvorfälle testweise durch den gesamten Prozess geschickt.
Mögliche Testszenarien:
Die Ergebnisse werden in einer Maßnahmenübersicht zusammengeführt.
Ergebnis:Ein priorisierter Fahrplan mit Verantwortlichkeiten, Fristen und erforderlichen Systemanpassungen.
Unternehmen sollten die E-Rechnungspflicht nicht nur anhand der gesetzlichen Fristen beurteilen. Entscheidend ist, ob der gesamte Rechnungsprozess im Alltag zuverlässig funktioniert.
Prüfen Sie jetzt insbesondere:
Der CICEK E-Rechnungs-Check verbindet diese Einzelprüfungen zu einem strukturierten Prüf- und Maßnahmenprozess.
Die E-Rechnung Pflicht gilt im inländischen B2B-Bereich grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025. Unternehmen müssen seitdem in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für die Ausstellung von E-Rechnungen gelten Übergangsfristen bis 2027 beziehungsweise 2028.
Ja. GmbHs sind grundsätzlich betroffen, wenn sie im inländischen B2B-Bereich Leistungen erbringen oder empfangen. Besonders relevant ist die E-Rechnung Pflicht für GmbHs mit vielen Eingangs- und Ausgangsrechnungen, komplexen ERP-Systemen oder mehreren verbundenen Gesellschaften.
Eine reine PDF-Rechnung ist grundsätzlich keine E-Rechnung im neuen steuerlichen Sinne. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und verarbeitet werden können. Während der Übergangsphase können in bestimmten Fällen noch sonstige Rechnungen zulässig sein. Unternehmen sollten aber frühzeitig auf strukturierte E-Rechnungsformate umstellen.
XRechnung ist ein strukturiertes XML-Format, das insbesondere aus dem öffentlichen Bereich bekannt ist. ZUGFeRD ist ein hybrides Format, das eine PDF-Darstellung mit strukturierten XML-Daten verbindet. Welches Format für ein Unternehmen sinnvoll ist, hängt vom ERP-System, den Rechnungspartnern, der Archivierung und den internen Rechnungsprozessen ab.
Ja. E-Rechnungen müssen vollständig, nachvollziehbar, unverändert und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Für Unternehmen ist deshalb nicht nur der Empfang einer E-Rechnung wichtig, sondern auch die richtige Archivierung im Dokumentenmanagementsystem oder in der Buchhaltungssoftware.
Ja. Fehlerhafte Rechnungen oder fehlerhafte Rechnungsprozesse können steuerliche Risiken auslösen. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob Pflichtangaben, Umsatzsteuerkennzeichen, Rechnungsempfänger, Leistungsbeschreibung und Rechnungsdaten korrekt verarbeitet werden. Das ist besonders wichtig für den Vorsteuerabzug und spätere Betriebsprüfungen.
Unternehmen sollten zuerst prüfen, ob sie E-Rechnungen empfangen, lesen, verarbeiten und GoBD-konform archivieren können. Danach sollten Rechnungsausgang, ERP-Stammdaten, Umsatzsteuerkennzeichen, Freigabeprozesse und interne Kontrollen überprüft werden. Bei Unternehmensgruppen sollten zusätzlich Intercompany-Rechnungen und einheitliche Prozesse zwischen den Gesellschaften analysiert werden.
Rund um die Uhr erreichbar. 365 Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag. Vereinbaren Sie einen Termin oder hinterlassen Sie einen Rückrufwunsch. Wir melden uns zeitnah – in der Regel am selben Tag.
Hinterlassen Sie uns auch gerne eine Nachricht oder einen Terminwunsch über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Alle wichtigen Infos aus Ihrer Kanzlei und von Ihrem Steuerberater, immer aktuell, immer parat.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Mit diesen Cookies analysieren wir die Website-Nutzung, um ihre Leistung zu verbessern, und zeigen Ihnen Werbung, die zu Ihren Interessen passt. Beim Besuch anderer Websites erkennt Ihr Browser das Cookie und liefert darauf basierende, passende Anzeigen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).
Diese Cookies ermöglichen die Nutzung externer Medien wie YouTube, Google Maps oder Vimeo und speichern dabei Drittanbieter-Cookies in Ihrem Browser.